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THEMA  2022 / 1

Sabine Riedel

DIE KURDEN IM NAHEN OSTEN

AKTUALITÄT

▪DAS BIETET DIE WISSENSCHAFT ZU(R) KURDENFRAGE(N)

„In den vergangenen zehn Jahren haben die Konfliktparteien [in Syrien] schwerste Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht sowie Verstöße und Missbräuche gegen die internationalen Menschenrechtsnormen begangen. […] Die regierungsfreundlichen Kräfte, aber auch andere Kriegsparteien, griffen auf Methoden der Kriegsführung zurück und setzten Waffen ein, die die Risiken für ihre Kämpfer, jedoch nicht den Schaden für die Zivilbevölkerung minimierten.“ (vgl. Schlussfolgerungen in: UN-Report, 21.1.2021: 19)

Eine unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) stellte im Jahre 2021 fest, dass sich in Syrien alle Konfliktparteien Kriegsverbrechen schuldig gemacht haben. Zu den betreffenden Akteuren gehören nicht nur Regierungstruppen aus dem In- und Ausland, sondern auch bewaffnete Gruppen wie der IS oder kurdische Volksverteidigungseinheiten (YPG). Die Syrienkrise ist daher eng mit den Kurden im Nahen Osten verbunden. Deren Widerstandsorganisationen haben sich die Gründung eines eigenen Staates auf die Fahnen geschrieben, eine Maximalforderung, die sie auf die Agenda der internationalen Friedensverhandlungen setzen wollen. Doch wie Parteiprogramme zeigen, macht der kurdische Separatismus nicht an den Grenzen Syriens Halt, sondern fällt ebenso in der benachbarten Türkei als auch in Irak und Iran auf fruchtbaren Boden. Eine Veränderung der Staatsgrenzen Syriens würde also auch dessen Nachbarstaaten existenziell gefährden.

Wie die folgende Analyse des historischen und begrifflichen Rahmens zeigt, widerspricht dieses Ziel des kurdischen Nationalismus den Normen des Völkerrechts. Weil dessen Vertreter ihre nationale Agenda über das Friedensgebot der VN stellen, bleiben sie von den UN-Friedensverhandlungen ausgeschlossen. Zudem verstoßen kurdische Regionalpolitiker in ihren selbstverwalteten Provinzen in Nordsyrien oder im Nordirak gegen UN-Mindeststandards politischer Rechte, ohne dass diese Verstöße ausreichend dokumentiert und rechtlich geahndet werden. Sie verletzen somit Grundprinzipien der Gewaltenteilung, sowohl auf horizontaler wie auch auf vertikaler Ebene der staatlichen Verwaltung. Deshalb richtet diese Analyse ihren Fokus auf jene friedenspolitischen Instrumente des Völkerrechts, die von Internationalen Organisation wie den VN, dem Europarat oder auch der OSZE bereits geschaffen wurden, um Sprachminderheiten wie die Kurden wirksam vor Diskriminierung zu schützen und deren regionale Selbstverwaltungsstrukturen zu stärken. … 

Weiterlesen: Sabine Riedel, Die Kurden im Nahen Osten.  Friedenspolitische Alternativen zum kurdischen Separatismus in der Türkei, Iran, Irak und Syrien, in: Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 6, 2022/1, 33 pages.

KONFLIKTLÖSUNGEN

▪ JENSEITS VON SEPARATISTISCHEN FORDERUNGEN

HISTORISCHE, BEGRIFFLICHE UND NORMATIVE KONTEXTE DER KURDENFRAGE(N)

♦   Die Frage „Wer sind die Kurden?“ kann in Abhängigkeit vom Betrachter und dessen normativem Hintergrund unterschiedlich beantwortet werden. Vor allem aber hängt die nationale Identität nicht allein von historischen Fakten oder gesellschaftlichen Konventionen ab, so etwa von Gesetzestexten und internationalen Verträgen. Sie ist vor allem eine Entscheidung des Einzelnen.

♦  Erst wenn die nationale Zugehörigkeit nicht politischen Kriterien folgt, sondern in erster Linie als eine ethnisch-kulturelle Verbundenheit verstanden wird, entstehen innerhalb eines Staates „nationale Minderheiten“. Diese können negativen wie positiven Diskriminierungen ausgesetzt sein. Versprochene oder nicht eingelöste Mitspracherechte bestimmen dann den öffentlichen Diskurs.

♦  Die Kurdenkonflikte entstanden mit der Auflösung des Osmanischen Reichs im Jahre 1923. Denn die Nachfolgestaaten gaben die sprachlich und religiös neutrale osmanische Staatsbürgerschaft zugunsten eines kulturell verstandenen Nationsmodells auf. Da die Kurden als Sprachgemeinschaft keinen eigenen Nationalstaat gründen konnten, wurden sie zur Minderheit.

♦  Die Kurden suchten die Unterstützung ausländischer Staaten, wodurch diese an Einfluss gewannen. Anfangs dominierte die Mandatsverwaltung der Kolonialmächte, später kamen Hilfen aus den unmittelbaren Nachbarländern. Weitere Einflussfaktoren sind politisch-ideologischer Natur, so die Systemkonfrontation im Kalten Krieg (bis 1990) und die Politisierung des Islam (seit 1979).

♦  Viele Experten sind der Meinung, dass wegen dieser komplexen Konfliktsituation eine Lösung der Kurdenfrage kaum möglich sei. Dies trifft aber nur dann zu, wenn man Antworten ausschließlich in einer Staatsgründung sucht. Dagegen haben internationale Organisationen bereits Instrumen­te entwickelt, um innerstaatliche Konflikte friedlich und ohne Grenzrevisionen zu lösen.  

♦  Eine Konstante zur Schlichtung innenpolitischer Spannungen ist die Einbeziehung aller Beteiligten in Entscheidungsprozesse. Ein Blick auf die politischen und kulturellen Rechte der Bevölkerung kurdischer Identität zeigt, dass die betreffenden Staaten bereits unterschiedliche Verpflichtungen eingegangen sind. Deren Umsetzung und Weiterentwicklung kann zur Lösung beitragen.

Geschätztes Verbreitungsgebiet der kurdischen Sprache(n)

Quelle: Kurdish languages map.svg, in: ArnoldPlaton, Wikipedia, 29. Mai 2014, Legende: S.R.

Anmerkungen: Diese Schätzungen sind aus wissenschaftlicher Sicht angreifbar: Es gibt kaum gesicherte Daten dazu, etwa durch Befragungen. Damit beruht die Karte ausschließlich auf Fremdzuschreibungen. Zudem wird nicht zwischen standardisierten, schriftsprachlichen Varianten und Dialekten unterschieden. Schließlich wird die Mehrsprachigkeit der Bevölkerung nicht berücksichtigt, die sich je nach Staatsangehörigkeit unterscheidet. Allein dadurch ist die Ethnizität nicht eindeutig bestimmbar, sondern multipel. Dennoch dienen solche Karten seit dem 19. Jahrhundert und dem aufkommenden Nationalismus zur Änderung von Staatsgrenzen.

vgl. Sabine Riedel, Die Kurden im Nahen Osten.  Friedenspolitische Alternativen zum kurdischen Separatismus in der Türkei, Iran, Irak und Syrien , in: Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 6, 2022/1, 33 pages, S. 6.

DIE RECHTE DER KURDEN IN ARMENIEN, ASERBAIDSCHAN, TÜRKEI, IRAN, IRAK UND SYRIEN

♦  Die Grenzen Armeniens gehen auf dessen Status als Sowjetrepublik zurück (ab 1936). Mit der staatlichen Unabhängigkeit (1992) bewahrte es das sowjetische Nationalitätenprinzip und gab seiner Nation neben der sprachlichen eine christliche Identität. Die Kurden sind eine geschützte Minderheit, als Sprachgemeinschaft (Kurden) wie auch als Religionsgemeinschaft (Yaziden).

♦  Aserbaidschan nahm als ehemalige Sowjetrepublik (ab 1936) eine andere Entwicklung. Es führte als muslimisch dominiertes Land 1992 ein ethnisch neutrales, politisches Nationsmodell ein. Dennoch sind die Kurden eine geschützte „nationale“ Minderheit, die allerdings in den Konflikt um die autonome Region Bergkarabach hineingezogen wird, die Armenien militärisch kontrolliert.

♦  Mit Gründung der modernen Türkei (1923) verloren die Kurden ihre Privilegien als Muslime. Mit der Einführung des türkischen Nationalismus als Staatsdoktrin (1928) wurden sie zu einer Sprachminderheit. Sie genießen Schutz im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats, nicht aber – wie etwa in Armenien und Aserbaidschan – als „nationale Minderheit“.

Die von Kurden dominierten Regionen
in Nord- und Ost-Syrien (Rojava)

Quelle: Eigene Bearbeitung der Karte von: AntonSamuel, Regions of the Autonomous Administration of North and East Syria, in: Wikipedia, 7.5.2020.

♦  Der Iran führte im Jahre 1906 per Verfassung einen politischen Nationsbegriff ein, wodurch die muslimischen Kurden ihre Privilegien verloren haben. Infolge des iranischen Nationalismus als neue Staatsdoktrin (1935) wurden sie zur Sprachminderheit. Mit der Islamischen Revolution (1979) erhielten sie als Muslime Privilegien zurück, als Christen einen Minderheitenschutz.

♦  Der Irak verstand sich seit der Gründung (1925) als Konfessionsnation (Osmanisches Reich). Die Kurden verloren als Muslime ihre Privilegien erst mit Ende der Monarchie (1958) und wurden infolge des arabischen Nationalismus zur (teils verfolgten) Sprachminderheit. 1970 erhielten sie einen Nationsstatus mit Territorialautonomie, die sich mit  der Verfassung 2005 fortsetzt.

♦ Auch Syrien übernahm als Nachfolgestaat des Osmanischen Reichs das Modell der Konfessionsnation. Mit Hinwendung zum arabischen Nationalismus (ab 1958) wurden die Kurden zu einer Sprachminderheit, jedoch ohne Schutz- oder Autonomierechte. Während des syrischen Bürgerkriegs kam es zur Abspaltung der von Kurden dominierten Region Rojava in Nord- und Ostsyrien.

Die administrative Sonderrolle
der autonomen Region Kurdistan-Irak

Quellen: Zusammenstellung zweier Karten: Rafy, Irakische Gouvernements, in: Wikipedia, 25.1.2011 und Location of Kurdistan in Iraq, in: Wikivoyage.org, 25.10.2017

Vgl. Sabine Riedel, Die Kurden im Nahen Osten.  Friedenspolitische Alternativen zum kurdischen Separatismus in der Türkei, Iran, Irak und Syrien , in: Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 6, 2022/1, 33 pages, S. 19 und 21.

LÖSUNGSANSÄTZE VERKNÜPFEN  HORIZONTALE  UND VERTKALE GEWALTENTEILUNG   

♦  Wie die Länderbeispiele zeigen, hängt die Lage der Kurden vom Nationsbegriff ab. Dort, wo ihn Verfassungen zeitweise als Willensgemeinschaft definierten, büßten muslimische Kurden ihre Führungsrolle ein. Deshalb bevorzugen kurdische Organisationen das Nationalitätenprinzip aus dem 19. Jahrhundert, heute allerdings nicht als Religion, sondern als Sprachgemeinschaft.  

♦ Die innere Verfasstheit der Staaten unterliegt dem Souveränitätsprinzip des Völkerrechts. Deshalb können Menschen- und Minderheiterechte oder demokratische Prinzipien nicht von außen erzwungen werden. Umso wichtiger sind internationale Verträge auf freiwilliger Basis, in denen die betreffenden Staaten Standards zustimmen und internationale Kontrollen akzeptieren.

♦   Der europäische Standard im Menschen- und Minderheitenschutz ist global betrachtet hoch, weil er von einem Sanktionsmechanismus flankiert wird, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Armenien, Aserbaidschan und die Türkei unterstehen einem Monitoring seitens VN und Europarat, der den Kurden Schutz vor Diskriminierung bietet, zumindest normativ.

♦ Die Kurden im Iran, Irak und Syrien sind dagegen nur durch die Menschenrechtsdokumente der VN geschützt. Weitere Standards hängen vom politischen System ab, d.h. von Formen der Gewaltenteilung. Im Iran profitieren sie teils von der regionalen Selbstverwaltung, im Irak sogar von einer Territorialautonomie. Die syrischen Kurden haben sich mit Gewalt Sonderrechte genommen.

♦  Kurdische Organisationen aus der Türkei, Irak, Iran und Syrien bringen „konföderale“ Staatsmodelle zur Sprache. Dabei beziehen sie sich aber weniger auf Verfassungsreformen ihrer jeweiligen Nationalstaaten. Vielmehr streben sie nach einer engeren Zusammenarbeit zwischen den (teils autonomen) kurdischen Regionen mit dem perspektivischen Ziel einer Staatsgründung.

♦   Das Ziel eines eigenen Staates genießt bei den die meisten kurdischen Parteien oberste Priorität. In Staaten mit kurdischen Minderheiten wächst daher das Misstrauen gegenüber Formen der demokratischen Mitsprache und Regionalisierung. Den Regierungen kann die Angst vor dem Separatismus nur genommen werden, wenn das Völkerrecht wieder respektiert und gefördert wird.

EIGENE PUBLIKATIONEN

▪ SABINE RIEDEL IM WISSENSCHAFTLICHEN DISKURS ZUM THEMA

Sabine Riedel, Ein Rückblick auf 10 Jahre Arabischer Frühling. Aus Sicht von Theorien zur Demokratie, Transformation,  Modernisierung und Interdependenz, Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 6, 2022/1, 15 Seiten.

Sabine Riedel, Die MENA-Region: Föderalisierung – Autonomien – Dezentralisierung, in: Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 4, 2020/13, 14 Seiten.

Sabine Riedel, Die Flüchtlingskrise bedarf nationaler Strategien. Die Asylpolitik im Sog von EU-internen Machtinteressen und Außenpolitiken auf Kriegskurs, Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 4, 2020/11, 16 Seiten.

Sabine Riedel, Der Irak als Schlachtfeld externer Kriegsherren. Die 2003 importierte ‚Demokratie‘ unter der Herrschaft islamischen Rechts hat den Weg geebnet, in: Forschungshorizonte Politik & Kultur, Vol. 4, 2020/1, 8  Seiten.

Sabine Riedel, Pluralismus im Islam – ein Schlüssel zum Frieden. Erfahrungen aus dem Irak, Syrien, Türkei, Ägypten und Tunesien im Vergleich, in: SWP-Studie, Berlin, S 14, 26.7.2017.

Sabine Riedel, Die kulturelle Zukunft Europas. Demokratien in Zeiten globaler Umbrüche, Wiesbaden 2015, vgl. Kapitel 4.2  Die Türkei zwischen Europäisierung und Islamisierung, S. 189-202; Kapitel 4.3  Europa im Abseits des Arabischen Frühlings, S. 202-216.

WICHTIGE QUELLENTEXTE

▪ DIESER BEITAG BASIERT AUF FOLGENDEN QUELLEN:

ANF News, 21.8.2020, Ilham Ahmed, Das Modell der Selbstverwaltung weiterentwickeln.
 
bamf.de 13.10.2021, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2020. Asyl, Migration und Integration, Nürnberg.
 
Chomani 2018, Kamal Chomani, Iraq’s Missing Federation Council, in: The Tahrir Institute for Middle East Policy, timep.org, 11.8.2018.
 
cia.gov, The World Factbook, Field Listing – Ethnic Groups.
 
CoE, 1.2.1995, Council of Europe, Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Straß-burg/Strasbourg, 1.2.1995, Amtliche Übersetzung Deutschlands.
 
CoE Turkey, Council of Europe, Turkey.
 

Constitution of Turkey, The New Constitution of Turkey, in: Political Science Quarterly, Vol. 40, 1/1925, Stand: 7.10.2002.

dgvn.de, Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V., Das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, ohne Datum.

echr.coe.int 2021, Europäischer Gerichtshof für Men­schen­rechte, The European Court of Human Rights in Facts and Figures, 2020, February 2021.

Flach u.a. 2015, Anja Flach, Ercan Ayboğa, Michael Knapp, Revolution in Rojava. Frauenbewegung und Kommunalismus zwischen Krieg und Embargo, Rosa Luxemburg Stiftung, Hamburg.

Gürbey 2015, Gülistan Gürbey, Widerstand der Kurden gegen den IS: Neue Chancen für die Unabhängigkeit, in: GIGA Focus, Nr. 3 2015.

Jaecke 2021, Gregor Jaecke, Ergebnisse der irakischen Parlamentswahl 2021, in: Spotlight, Konrad Adenauer Stiftung, Syria / Iraq Office, October 2021.

Mihatsch 2020, Moritz A. Mihatsch, Kurdenkonflikt, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Dossier Innerstaatliche Konflikte, 10.12.2020.

Öcalan 2018, Abdullah Öcalan, Demokratischer Konföderalismus, 6. Auflage 2018, Köln.

ohchr.org, Syria, United Nations, Human Rights, Syrian Arab Republic.

osce.org, Konfliktverhütung und Konfliktlösung, Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, ohne Datum.

Reinkowski 2006, Maurus Reinkowski, Das Osmanische Reich – ein antikoloniales Imperium?, in: Zeithistorische Forschungen, Heft 1/2006, Druckversion.

reliefweb.int, 21.12.2021, United Nations Special Envoy for Syria Geir O. Pedersen. Briefing to the Security Council on Syria, 20.12,2021.

Schaar 2009, Peter Schaar, Ethnic Monitoring: Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Erfassung des Migrationshintergrundes, in: Heinrich Böll Stiftung, Heimatkunde. Migrationspolitisches Portal, 1.5.2009.

Sievert 2018, Henning, Sievert, Was ist eigentlich Osmanisch?, in: Schweizerische Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen, SGMOIG Bulletin, 46/2018. Sprachen, S. 20-26.

Strohmeier, Yalçın 2017, Martin Strohmeier, Lale Yalçın, Die Kurden. Geschichte, Politik, Kultur, München, 5. Auflage 2017.

Tagay/Orta 2016, Şefik Tagay, Serhat Orta, Die Eziden und das Ezidentum Geschichte und Gegenwart einer vom Untergang bedrohten Religion, Landeszentrale für politische Bildung, Hamburg 2016.

theworldweekly.com, 21.3.2016, The education crisis facing Iraqi Kurdistan.

Treaty of Lausanne 1923, Treaty of Lausanne, in: The Treaties of Peace 1919-1923, Vol. II, New York: Carnegie Endowment for International Peace, 1924, Stand: 20.5.2009.

UN-Report, 21.1.2021, UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic.

Verfassungen der Türkei 1924, Verfassung vom 16. Ramasan 1342 (20.4.1924), Stand: 28.9.2002.

Völkerbundsatzung 1919, Völkerbundssatzung, Amtliche Übersetzung (deutsch, Deutschland).

Vorortverträge 1919/20, Pariser Vorortverträge 1919/20 zur Beendigung des Ersten Weltkrieges. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye Staatsvertrag (Friedensvertrag) zwischen Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten, 10.9.1919, Teil III., Artikel 46 bis 58, Stand: 26.5.2006.